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Immobilien News
Neue WEG-Reform rollt an
Das Wohnungseigentumsrecht ist seit 2007 nahezu
unverändert, die Rechtsprechung zu strittigen Fragen
füllt Regale. Eine neue WEG-Reform soll nun
Schwachstellen beseitigen und das WEG praxisnäher
gestalten. Erste Vorschläge liegen auf dem Tisch.
Die letzte WEG-Reform ist zum 1.7.2007 in Kraft
getreten. Das Wohnungseigentumsrecht wurde
seinerzeit gründlich umgekrempelt. Zahlreiche Fragen,
die das reformierte Recht aufgeworfen hat, sind
zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BGH
geklärt. Dennoch sind nach wie vor Fragen offen und
die Praxis hadert mit der ein oder anderen Vorschrift.
Mehr als 10 Jahre nach der WEG-Reform sollen nun
bekannte Schwachstellen des Gesetzes beseitigt
werden. Dieses Vorhaben fand auch Eingang in den
Koalitionsvertrag 2018, in dem es heißt:
“Wir werden die Regelungen des
Wohnungseigentumsrechts reformieren und mit dem
Mietrecht harmonisieren, um die Vorbereitung und
Durchführung von Beschlüssen der
Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen
insbesondere in den Bereichen Barrierefreiheit,
energetische Sanierung, Förderung von
Elektromobilität und Einbruchsschutz zu erleichtern.”
Startschuss zur WEG-Reform
Den Auftakt zu einer neuerlichen Novelle des WEG
machte die Justizministerkonferenz am 6. und 7.6.2018
mit dem Beschluss, eine Arbeitsgruppe einzurichten.
Diese soll prüfen, durch welche gesetzgeberischen
Maßnahmen bspw. dem Sanierungsstau in
Wohnungseigentumsanlagen entgegengewirkt werden
kann; ferner soll geprüft werden, durch welche
gesetzgeberischen Maßnahmen eine effizientere
Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gefördert
werden kann.
Sodann fand Anfang Juli auf Einladung des
Bundesjustizministeriums und des Bayerischen
Justizministeriums ein erstes Verbändegespräch statt,
bei dem ein “Diskussionsentwurf für ein Gesetz für
zukunftsfähiges Wohnen im Wohneigentum” sowie der
“Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von
Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und
Wohnungseigentumsrecht” vorgelegt wurden. Bis zum
10.9.2018 hatten die Verbände Gelegenheit, zu den
Entwürfen Stellung zu nehmen, bevor die Bund-
Länder-Arbeitsgruppe tätig wird. Ziel ist, die neue WEG-
Reform bis zum Ende der Legislaturperiode, also
spätestens im Jahr 2021 abzuschließen.
Diskussionsentwurf zur WEG-Reform
Der Diskussionsentwurf zur WEG-Reform schlägt
Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes in
folgenden Bereichen vor:
Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur
“werdende Wohnungseigentümergemeinschaft” soll im
Gesetz geregelt werden. Dies soll für mehr
Rechtssicherheit in Gemeinschaften mit neu
errichteten Anlagen sorgen, in denen die
Eigentumsumschreibung vom Bauträger auf die
Erwerber teilweise mehrere Jahre in Anspruch nimmt.
Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen
Die Regeln zur Kostentragung bei baulichen
Veränderungen und Maßnahmen am
Gemeinschaftseigentum sollen flexibler gestaltet
werden. So soll es den Wohnungseigentümern
ermöglicht werden, nicht nur die unmittelbaren Kosten
einer Maßnahme, sondern auch deren Folgekosten per
Mehrheitsbeschluss einzelnen Eigentümern
aufzuerlegen. Ein in der Praxis bedeutsames Hindernis
für die Durchführung baulicher Maßnahmen am
Gemeinschaftseigentum, die oft am Widerstand von
Eigentümern, die zwar keinen Vorteil, aber eine
Kostenpflicht haben, soll damit beseitigt werden.
Zudem soll ein einzelner Eigentümer, der eine bauliche
Veränderung oder Aufwendung am
Gemeinschaftseigentum durchführt, kraft Gesetzes
sämtliche Kosten einschließlich der Folgekosten tragen
müssen.
Erleichterung baulicher Maßnahmen
Bauliche Maßnahmen, die im Interesse der
Gemeinschaft liegen, sollen erleichtert werden und
nicht mehr dem – derzeit zumindest faktischen –
Erfordernis der Einstimmigkeit unterliegen. Für
bauliche Veränderungen sieht der Entwurf ein Quorum
von drei Vierteln der von einer Maßnahme
beeinträchtigten Eigentümer und mehr als der Hälfte
der Miteigentumsanteile vor. Für
Modernisierungsmaßnahmen, Einbruchsschutz, die
Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
und Maßnahmen für die Barrierefreiheit ist ein
geringeres Quorum von zwei Dritteln der Eigentümer
und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile
vorgesehen. Nur für Maßnahmen, die die Eigenart der
Wohnanlage ändern oder einen Wohnungseigentümer
gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, soll noch
Allstimmigkeit erforderlich sein.
Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung
sollen nach wie vor durch einfachen
Mehrheitsbeschluss beschlossen werden können.
Erleichterte Beschlussfähigkeit der
Eigentümerversammlung
Die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit von
Eigentümerversammlungen sollen entschärft werden.
Eigentümerversammlungen sollen unabhängig von der
Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer
beschlussfähig sein, sofern hierauf in der Einberufung
hingewiesen wurde. Hierdurch soll der Aufwand
reduziert werden, der durch Folgeversammlungen
anfällt, wenn die Erstversammlung beschlussunfähig
war.
Beschränkung der Rechte von
Mehrheitseigentümern
Bei der Einsetzung eines Verwalters durch das Gericht
soll dieses eine Mindestfrist festlegen können,
innerhalb derer der Verwalter nicht ohne wichtigen
Grund abberufen werden kann. Mehrheitseigentümer
sollen hierdurch daran gehindert werden, einen ihnen
unliebsamen, vom Gericht bestellten Verwalter
sogleich wieder abzusetzen.
Flexiblere Regelungen zum Verwaltungsbeirat
Die Regelungen zum Verwaltungsbeirat, die oft als
starr empfunden werden, sollen künftig flexibler sein.
So sollen die Eigentümer künftig über die Zahl der
Beiratsmitglieder selbst entscheiden können, wobei
der Beirat in Gemeinschaften mit 20 oder mehr
Eigentümern aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen
soll. Die Amtszeit der Beiräte soll auf höchstens 4 Jahre
begrenzt werden, bei der Möglichkeit einer
unbeschränkten Wiederwahl. Die von der
Rechtsprechung geprägte Rechtslage zu den
Befugnissen des Verwaltungsbeirats soll gesetzlich
niedergelegt werden, ohne neue Befugnisse zu
begründen. Ebenso soll im Gesetz klargestellt werden,
dass die Beiratsmitglieder von der Gemeinschaft
Aufwendungsersatz verlangen können.
Einstweilige Anordnung bei Anfechtungsklagen
Um den Rechtsschutz der Wohnungseigentümer zu
verbessern, soll das Gericht bei Anfechtungsklagen
künftig die Möglichkeit erhalten, angefochtene
Beschlüsse im Wege einer einstweiligen Anordnung
außer Vollzug zu setzen.
Gleichlauf von Mietrecht und WEG bei baulichen
Maßnahmen
Das Recht der baulichen Maßnahmen im
Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht sollen
harmonisiert werden. Konkret sollen Mieter vom
Vermieter künftig die Zustimmung zu Maßnahmen für
den Einbruchsschutz und zum Einbau von
Ladestationen für Elektrofahrzeuge verlangen können.
Nach aktueller Rechtslage genießen nur bauliche
Maßnahmen des Mieters zur Barrierefreiheit eine
solche Privilegierung.
Klarstellung zum Vertretungsnachweis
Schließlich sieht der Diskussionsentwurf Klarstellungen
bei den Regelungen zum Vertretungsnachweis des
Verwalters nach § 27 Abs. 6 WEG vor.
Elektromobilität und Barrierefreiheit
Der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung
von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und
Wohnungseigentumsrecht sieht vor, dass die
Wohnungseigentümer den Bau von Ladestationen für
Elektrofahrzeuge sowie Maßnahmen für die Schaffung
von Barrierefreiheit mit einfacher Mehrheit
beschließen und hierüber auch Kostenregelungen
treffen können. Im Mietrecht sieht der Entwurf
Erleichterungen für Mieter vor, die eine
Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge schaffen wollen.
Diskussionsentwürfe im Volltext
Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz stellt den Diskussionsentwurf zur
WEG-Reform sowie den Gesetzentwurf zur Förderung
der Barrierefreiheit und Elektromobilität auf seiner
Website zum Download zur Verfügung.entumsgesetzes
in folgenden Bereichen vor:
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