SH OstseeImmobilien
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Beim Immobilienkauf ist die notarielle Beurkundung eines
Kaufvertrags notwendig. In diesem Artikel ist ein Teil
beschrieben und weitere folgen, in dem wir uns mit den
konkreten Inhalten eines Kaufvertrags beschäftigen, im
Einzelnen werden es sein: die Beteiligten, der
Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers
für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und
Gefahr, Kosten und Steuern, Auflassung und
Grundbucheintragung.
Im ersten Teil werden wir uns mit den Beteiligten am
Grundstückskaufvertrag beschäftigen sowie mit dem
Kaufgegenstand, das heißt was genau gekauft wird.
SH OstseeImmobilien
Speerbrecher & Hitziger GbR
Der Kauf einer Immobilie, eine der wichtigsten und
weitreichendsten Entscheidungen, die man treffen kann.
Beteiligte am Grundstücksvertrag
Logischerweise ist der Verkäufer und der Käufer am
Grundstückskauf beteiligt. Wenn mehrere Personen
eine Immobilie kaufen, so müssen entweder ihre
Anteile in Bruchteilen im Vertrag angegeben werden
oder ihr sonstiges Rechtsverhältnis (das heißt z.B.
Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft).
Vor der Beurkundung müssen auch die persönlichen
Verhältnisse der Vertragsbeteiligten berücksichtigt
werden. Dabei ist Folgendes zu beachten. Wenn
beispielsweise der Verkäufer im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und die
Immobilie der der wesentlichen Teil des Vermögens
des Verkäufers darstellt, kann er sich in der Regel nur
mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten,
über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Wichtig:
So muss der andere Ehegatte den Kaufvertrag auch
unterschreiben. Es muss also Einigkeit zwischen den
Ehegatten darüber herrschen, dass die Immobilie
verkauft werden sollte.
Nicht Geschäftsfähige müssen durch ihre gesetzlichen
Vertreter vertreten werden. In diesen Fällen benötigt
der gesetzlichen Vertreter weiterhin auch die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Kaufgegenstand
Die Immobilie, die gekauft wird muss übereinstimmend
mit den Angaben im Grundbuch oder durch Hinweis
auf das Grundbuchblatt bezeichnet werden. Es sollte
auf alle Fälle sichergestellt werden, dass keine
Verwechslungen auftreten, deswegen sollte die
Beschreibung so komplett wie möglich sein. Bei einem
Grundstück, das noch nicht vermessen wurde, sollte
die Bezeichnung der zu vermessenden Teilfläche durch
eine Skizze erfolgen. Die Skizze wird in die Urkunden
als Anlagen aufgenommen.
Zu dem Kaufgegenstand gehört auch die sogenannten
wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Somit
gehören zum Grundstück die Gebäude und alle
Bestandteile, die zur Herstellung des Gebäudes
eingefügt wurden (z.B. Türen, Fenster, Heizung, etc.).
Wenn nicht näher erläutert ist auch das
Grundstückszubehör mitverkauft. Zum
Grundstückszubehör zählt beispielsweise der
Heizölvorrat im Tank. Es ist zu empfehlen ganz genau
zu regeln, was als Zubehör mitverkauft wird. Wenn der
Wert des mitverkauften Zubehörs im Kaufvertrag
explizit genannt wird, vermindert sich für den Käufer
die Grunderwerbsteuer. Nachteile für den Verkäufer
entstehen keine.
Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen? Wir stehen
Ihnen gerne zur Verfügung!
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