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Beim Immobilienkauf ist die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags notwendig. In diesem Artikel ist ein Teil beschrieben und weitere folgen, in dem wir uns mit den konkreten Inhalten eines Kaufvertrags beschäftigen, im Einzelnen werden es sein: die Beteiligten, der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, Kosten und Steuern, Auflassung und Grundbucheintragung. Im ersten Teil werden wir uns mit den Beteiligten am Grundstückskaufvertrag beschäftigen sowie mit dem Kaufgegenstand, das heißt was genau gekauft wird.
Kaufvertrag besser verstehen:  Beteiligte am Vertrag und Kaufgegenstand
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Beteiligte am Grundstücksvertrag Logischerweise ist der Verkäufer und der Käufer am Grundstückskauf beteiligt. Wenn mehrere Personen eine Immobilie kaufen, so müssen entweder ihre Anteile in Bruchteilen im Vertrag angegeben werden oder ihr sonstiges Rechtsverhältnis (das heißt z.B. Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft). Vor der Beurkundung müssen auch die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbeteiligten berücksichtigt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten. Wenn beispielsweise der Verkäufer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und die Immobilie der der wesentlichen Teil des Vermögens des Verkäufers darstellt, kann er sich in der Regel nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Wichtig: So muss der andere Ehegatte den Kaufvertrag auch unterschreiben. Es muss also Einigkeit zwischen den Ehegatten darüber herrschen, dass die Immobilie verkauft werden sollte. Nicht Geschäftsfähige müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden. In diesen Fällen benötigt der gesetzlichen Vertreter weiterhin auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Kaufgegenstand Die Immobilie, die gekauft wird muss übereinstimmend mit den Angaben im Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt bezeichnet werden. Es sollte auf alle Fälle sichergestellt werden, dass keine Verwechslungen auftreten, deswegen sollte die Beschreibung so komplett wie möglich sein. Bei einem Grundstück, das noch nicht vermessen wurde, sollte die Bezeichnung der zu vermessenden Teilfläche durch eine Skizze erfolgen. Die Skizze wird in die Urkunden als Anlagen aufgenommen. Zu dem Kaufgegenstand gehört auch die sogenannten wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Somit gehören zum Grundstück die Gebäude und alle Bestandteile, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (z.B. Türen, Fenster, Heizung, etc.). Wenn nicht näher erläutert ist auch das Grundstückszubehör mitverkauft. Zum Grundstückszubehör zählt beispielsweise der Heizölvorrat im Tank. Es ist zu empfehlen ganz genau zu regeln, was als Zubehör mitverkauft wird. Wenn der Wert des mitverkauften Zubehörs im Kaufvertrag explizit genannt wird, vermindert sich für den Käufer die Grunderwerbsteuer. Nachteile für den Verkäufer entstehen keine. Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
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Der Kauf einer Immobilie, eine der wichtigsten und weitreichendsten Entscheidungen, die man treffen kann.
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Beteiligte am Grundstücksvertrag Logischerweise ist der Verkäufer und der Käufer am Grundstückskauf beteiligt. Wenn mehrere Personen eine Immobilie kaufen, so müssen entweder ihre Anteile in Bruchteilen im Vertrag angegeben werden oder ihr sonstiges Rechtsverhältnis (das heißt z.B. Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft). Vor der Beurkundung müssen auch die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbeteiligten berücksichtigt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten. Wenn beispielsweise der Verkäufer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und die Immobilie der der wesentlichen Teil des Vermögens des Verkäufers darstellt, kann er sich in der Regel nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Wichtig: So muss der andere Ehegatte den Kaufvertrag auch unterschreiben. Es muss also Einigkeit zwischen den Ehegatten darüber herrschen, dass die Immobilie verkauft werden sollte. Nicht Geschäftsfähige müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden. In diesen Fällen benötigt der gesetzlichen Vertreter weiterhin auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Kaufgegenstand Die Immobilie, die gekauft wird muss übereinstimmend mit den Angaben im Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt bezeichnet werden. Es sollte auf alle Fälle sichergestellt werden, dass keine Verwechslungen auftreten, deswegen sollte die Beschreibung so komplett wie möglich sein. Bei einem Grundstück, das noch nicht vermessen wurde, sollte die Bezeichnung der zu vermessenden Teilfläche durch eine Skizze erfolgen. Die Skizze wird in die Urkunden als Anlagen aufgenommen. Zu dem Kaufgegenstand gehört auch die sogenannten wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Somit gehören zum Grundstück die Gebäude und alle Bestandteile, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (z.B. Türen, Fenster, Heizung, etc.). Wenn nicht näher erläutert ist auch das Grundstückszubehör mitverkauft. Zum Grundstückszubehör zählt beispielsweise der Heizölvorrat im Tank. Es ist zu empfehlen ganz genau zu regeln, was als Zubehör mitverkauft wird. Wenn der Wert des mitverkauften Zubehörs im Kaufvertrag explizit genannt wird, vermindert sich für den Käufer die Grunderwerbsteuer. Nachteile für den Verkäufer entstehen keine. Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
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